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Betreuungs-/Patientenverfügung

Betreuungs-/Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht und Bankvollmacht

1. In der Patientenverfügung wird geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen Sie zu Ihrer medizinischen Versorgung wünschen und welche Sie ablehnen. Liegt keine Patientenverfügung vor und der Patient kann seinen Willen nicht mehr kundtun, dann wird überlegt und geprüft, welches der sogenannte „Mutmaßliche Wille“ des Patienten wäre und danach wird gehandelt. Eine ordnungsgemäß und schriftlich erstellte Patientenverfügung muss jedoch berücksichtigt werden.

2. Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Es geht hier hauptsächlich um die Wahrung der Interessen des Vollmachtgebers gegenüber Krankenhaus, Ärzten und Pflegeheim, wenn man sich nicht mehr selbst äußern kann (Koma, Demenz, u.s.w.).

3. Zweck der Generalvollmacht ist, einer Vertrauensperson die Macht zur unbeschränkten Vertretung bei allen Rechtsgeschäften zu geben. Hier kann der Generalbevollmächtigte alle Arten von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers abschließen und diesen gegenüber Banken, Behörden, Gerichten usw. vertreten. Gerade bei Bankgeschäften ist eine Generalvollmacht sehr wichtig. Beispiel: Der Opa hat eine schwere Demenzerkrankung ( die Oma ist schon verstorben ) und muss ins Pflegeheim. Die Kinder können ein teures Pflegeheim nicht finanzieren, obwohl der Opa noch ein stattliches Guthaben auf der Bank hat. Aufgrund der fehlenden Generalvollmacht kommen sie nicht an das Konto. Sie können noch nicht einmal sein Auto verkaufen.

4. Eine Generalvollmacht beinhaltet auch die Bankvollmacht. Wenn Sie eine Generalvollmacht nicht erteilen wollen, sollten Sie zumindest eine Bankvollmacht einer Person Ihres Vertrauens erteilen. Eine Bankvollmacht gibt dem Bevollmächtigten die Erlaubnis, auf Konten, Schließfächer und Depots zuzugreifen. Das gilt nur für die Bank, für die die Vollmacht ausgestellt wurde. Ist man bei mehreren Banken, muss für jede Bank eine Vollmacht ausgestellt werden. Das ist besonders wichtig für Ehepaare. Erkrankt ein Partner sehr schwer ( oder stirbt ) und kann seine Geschäfte nicht mehr tätigen, hat der Partner/die Partnerin kein Zugriff auf die Konten, sofern bei der Bank keine entsprechende Erlaubnis vorliegt.
Der Stadtseniorenrat empfiehlt, sowohl eine Patientenverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht, eine Generalvollmacht und eine Bankvollmacht ( sofern keine Generalvollmacht erteilt wurde ) zu veranlassen. Auf dem sichersten Weg ist man, wenn man diese 4 Dinge notariell fertigen und beglaubigen lässt.

Wer den Gang zum Notar scheut, kann sich informieren beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Was man benötigt, kann man hier auch herunterladen und selbst ausfüllen. Hier der Link:

Betreuungsrecht