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Mitarbeit in Gremien und Satzung des Stadtseniorenrates

In den nachstehenden Gremien ist der Stadtseniorenrat vertreten bzw. arbeitet aktiv mit:

• Kommunale Gesundheitskonferenz Stadt Heidelberg und Rhein-Neckar-Kreis

    – im Arbeitskreis  „Bewegungsregion Rhein-Neckar“

• Stadt Wiesloch

           – Volkshochschule ab 60

• Bürgerstiftung Wiesloch

            Pluspunkt Alter

            Direkte Unterstützung

            Initiative „Demenzfreundliches Wiesloch“

            „Wiesloch für Alle“

           Patientenbegleitung

• Kreisseniorenrat

• DRK Ortsverband Wiesloch

Satzung des Stadtseniorenrates Wiesloch

§1 Name und Sitz

1. Die auf dem Gebiet der Altenarbeit in Wiesloch tätigen Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen schließen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft mit dem Namen
Stadtseniorenrat Wiesloch e.V. zusammen.
2. Innerhalb des Stadtseniorenrats behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit.
3. Der Stadtseniorenrat hat seinen Sitz in Wiesloch und wird in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgabe

1. Der Stadtseniorenrat arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung vom 16.3.1976 (AO 1977, BGBL. SS 613 ff. ). Der Stadtseniorenrat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Stadtseniorenrat tritt für die Interessen älterer Menschen im Stadtgebiet ein und versteht sich als ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und sozialpolitischem Gebiet.

3. Der Stadtseniorenrat macht Öffentlichkeit, staatliche und kommunale Behörden auf die Probleme älterer Menschen aufmerksam und arbeitet an deren Lösung mit.

4. Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert der Stadtseniorenrat ältere Menschen über sie betreffende Angelegenheiten. Er sorgt für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation.

5. Der Stadtseniorenrat wird Mitglied des Kreisseniorenrates des Rhein—Neckar—Kreises.

6. Zer Stadtseniorenrat unterhält nur Einrichtungen zur Erfüllung seines Zweckes und seiner Aufgabe gemäß § 2 der Satzung.

§3 Mitgliedschaft

1 a. Mitglieder des Stadtseniorenrats Wiesloch können werden:
Gemeinnützige Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätig sind.
1 b. Am Vereinsziel interessierte Einzelpersonen, ihre Anzahl sollte 50 % der Mitglieder nach § 3. 1 a nicht überschreiten.
2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats eine schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zwecke des Stadtseniorenrats zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.

§4 Organe

Organe des Stadtseniorenrats sind:

1. a) die Mitgliederversammlung

2. b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Sie besteht aus:

1. a) dem Vorstand

   b) je einem/einer Delegierten eines jeden Mitglieds

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  a) Beschlussfassung über die Satzung und ihre Änderungen, sowie die Auflösung des Vereins.

  b) Sie gibt Empfehlungen für die Arbeit des Stadtseniorenrats.

  c) Wahl des Vorstandes und zweier Revisoren für die Kassen— und Rechnungsprüfung.

  d) Sie entscheidet über Beschwerden nach § 3, Ziffer 4.

  e) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Kassenbericht entgegen und erteilt Entlastung.

3. Die Delegierten sind ehrenamtlich tätig.

4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntzugeben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte und jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

7. Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstands und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittel—Mehrheit der Anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

8. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von § 2 beschließen, den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a ESTG zu gewähren.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
2. a) dem Vorsitzenden
3. b) dem Stellvertreter
4. c) dem Schriftführer
5. d) dem Kassenverwalter
6. e) bis zu 3 Beisitzern
— mit beratender Stimme wird ein/e hauptamtlich Bedienstete/r des Sozialdezernats der Stadt Wiesloch zu den Vorstandssitzungen eingeladen
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
4. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie aus den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
5. Der Stadtseniorenrat wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB vertreten durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder der Genannten hat Alleinvertretungsrecht. Im lnnenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Versitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.
6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Der Vorstand kann sachkundige Wieslocher Bürger und Sachverständige zu den Beratungen und für besondere Aufgaben hinzuziehen.
8. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden, oder seinem Stellvertreter, und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

§7 Finanzen

Die finanziellen Aufwendungen des Stadtseniorenrats sollen durch öffentliche Zuwendungen und durch Spenden gedeckt werden.
2. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
3. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Vorstand erstellt jährlich einen Haushaltsplan.
5. Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen ihren Bericht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.

§8 Auflösung

Bei Auflösung des Stadtseniorenrats oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das nach Abzug seiner Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die Stadt Wiesloch übertragen. Sie hat es ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Steuergesetze zu verwenden.

§ 9 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 21.08.1992 in Kraft.

Wiesloch, den 21.08.1992

Zur Erläuterung: Die Satzung trat am 21.08.1992 in Kraft und wurde am 14.September 2019 geändert.( § 5.8 wurde nach Genehmigung am 09.09.2019 durch das Amtsgericht Mannheim hinzugefügt ).